Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG), Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis. [...]
Die Erlaubnis können Sie entweder für Waffen und Munition aller Art oder nur für einzelne Waffen- und / oder für Munitionsarten beantragen.
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Eine Waffenherstellungs-/Waffenhandelserlaubnis beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle.
Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen müssen.
Voraussetzungen für den Waffenhandel
Die Antragstellenden beziehungsweise Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
persönliche Eignung
erforderliche Zuverlässigkeit
fachliche Eignung:
Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmachermeister oder
Nachweis durch eine Fachkunde-Prüfung
Voraussetzungen für die Waffenherstellung
Um eine Erlaubnis zur Waffenherstellung zu erhalten, müssen die Antragstellenden beziehungsweise Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle nachweisen, dass sie
persönlich geeignet sind,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
die Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise nach der Handwerksordnung erfüllen.
Weitere Voraussetzungen
Die Antragstellenden müssen:
Deutsche sein im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise ihre gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Stellvertretungserlaubnis
Benötigen Sie beispielsweise während Ihrer Abwesenheit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, so müssen diese die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.
Als Gewerbeinhaber beantragen Sie in diesem Fall für Ihre Vertretung eine Stellvertretungserlaubnis.
Antragsformular (auf Anfrage bei der zuständigen Stelle)
Personalausweis oder Reisepass
Ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme der EU-Angehörigen – benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
Nachweis der Fachkunde
bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind zusätzlich Handelsregisterauszug
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen darüber hinaus noch erforderlich sein könnten.
Hinweis: Soweit elektronische Formulare im Amt24 zur Verfügung stehen, rufen Sie diese über die Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte ab. Handelt es sich um den Antrag einer juristische Person zum Beispiel GmbH, KG, OHG, müssen die genannten Nachweise sowohl für die juristische Person selbst vorgelegt werden. Mit Ausnahme der Personalpapiere als auch für jede vertretungsberechtigte natürliche Person, wie etwa die Geschäftsführer.
Gültigkeit der Erlaubnis: Die jeweilige Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Anzeige bei Aufnahme und Einstellung des Betriebs: Sowohl die Aufnahme und Einstellung des Betriebs als auch die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle müssen die Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige über die Betriebsaufnahme oder die Eröffnung einer Zweigniederlassung muss die Person benannt sein, die mit der jeweiligen Leitung beauftragt ist.
Anzeige bei personellem Wechsel: Wird ein Betriebs- oder Niederlassungsleiter eingestellt oder scheidet dieser aus dem Unternehmen aus, hat der Inhaber einer Waffenhandels-/Waffenherstellungserlaubnis dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, KG, OHG), wenn der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufenen Vertreter wechselt. Gleiches gilt bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, KG, OHG), wenn der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufenen Vertreter wechselt.
§ 21 Waffengesetz (WaffG) – Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 21a WaffG – Stellvertretungserlaubnis
§ 22 WaffG – Fachkunde
§ 23 WaffG – Waffenbücher
§ 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) – Umfang der Fachkunde
§ 16 AWaffV – Prüfung
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), laufende Nummer 99, Tarifstelle 13
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Landesdirektion Sachsen. 31.01.2019