Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG), Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.  [...]

Die Erlaubnis können Sie entweder für Waffen und Munition aller Art oder nur für einzelne Waffen- und / oder für Munitionsarten beantragen.

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Steinweg 4
09456 Annaberg-Buchholz

Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht
Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen.

Sachgebietsleitung:
Herr Flemming
Telefon: +49 3733 831 5184

Waffenbehördliche Aufgaben
Herr Pester
Telefon: +49 3733 831 5144

Ordnungsbehördliche Aufgaben
Herr Barthel
Telefon: +49 3733 831 5180

Gewerbebehördliche Aufgaben
Herr Baudler
Telefon: +49 3733 831 5187

Verfahrensablauf

  • Eine Waffenherstellungs-/Waffenhandelserlaubnis beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle.

  • Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Waffenhandel

Die Antragstellenden beziehungsweise Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • persönliche Eignung

  • erforderliche Zuverlässigkeit

  • fachliche Eignung:

    • Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmachermeister oder

    • Nachweis durch eine Fachkunde-Prüfung

Voraussetzungen für die Waffenherstellung

Um eine Erlaubnis zur Waffenherstellung zu erhalten, müssen die Antragstellenden beziehungsweise Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle nachweisen, dass sie

  • persönlich geeignet sind,

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

  • die Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise nach der Handwerksordnung erfüllen.

Weitere Voraussetzungen

Die Antragstellenden müssen:

  • Deutsche sein im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise ihre gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Stellvertretungserlaubnis

Benötigen Sie beispielsweise während Ihrer Abwesenheit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, so müssen diese die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.

Als Gewerbeinhaber beantragen Sie in diesem Fall für Ihre Vertretung eine Stellvertretungserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (auf Anfrage bei der zuständigen Stelle)

  • Personalausweis oder Reisepass
    Ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme der EU-Angehörigen – benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.

  • Nachweis der Fachkunde

  • bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind zusätzlich Handelsregisterauszug

Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen darüber hinaus noch erforderlich sein könnten.

Hinweis: Soweit elektronische Formulare im Amt24 zur Verfügung stehen, rufen Sie diese über die Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte ab. Handelt es sich um den Antrag einer juristische Person zum Beispiel GmbH, KG, OHG, müssen die genannten Nachweise sowohl für die juristische Person selbst vorgelegt werden. Mit Ausnahme der Personalpapiere als auch für jede vertretungsberechtigte natürliche Person, wie etwa die Geschäftsführer.

Fristen

  • Gültigkeit der Erlaubnis: Die jeweilige Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
    Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

  • Anzeige bei Aufnahme und Einstellung des Betriebs: Sowohl die Aufnahme und Einstellung des Betriebs als auch die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle müssen die Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.
    In der Anzeige über die Betriebsaufnahme oder die Eröffnung einer Zweigniederlassung muss die Person benannt sein, die mit der jeweiligen Leitung beauftragt ist.

  • Anzeige bei personellem Wechsel: Wird ein Betriebs- oder Niederlassungsleiter eingestellt oder scheidet dieser aus dem Unternehmen aus, hat der Inhaber einer Waffenhandels-/Waffenherstellungserlaubnis dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, KG, OHG), wenn der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufenen Vertreter wechselt. Gleiches gilt bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, KG, OHG), wenn der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufenen Vertreter wechselt.

Kosten

  • Für die Erteilung einer Erlaubnis: EUR 190,00 - EUR 1.900
  • Für die Fachkundeprüfung vor der IHK: je nach Umfang der beantragten Erlaubnis Gebühr von EUR 125,00 - EUR 300,00

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 31.01.2019