Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen.
Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Sollten Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weiteren Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen.
Wenn Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte bei sich führen wollen, benötigen Sie außerdem einen Waffenschein.
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Nachweise erbringen
Die Nachweise der persönlichen Eignung und der Sachkunde müssen Sie selbst erbringen. Legen die Sachkundeprüfung ab und holen Sie gegebenenfalls das ärztliche / psychologische Gutachten ein, bevor Sie den Antrag auf die waffenrechtliche Erlaubnis stellen.
Antragstellung
Beantragen Sie die Waffenbesitzkarte bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular. Falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.
Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie
eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Alter
grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem persönliche Eignung voraus.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Sachkunde
Nachweis durch
Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
nur für Sportschützen: Nachweis auch durch Waffen-Sachkundeprüfung des Schützenvereins eines anerkannten Schießsportverbandes
Hinweis: Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 23 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Chemnitz.
Bedürfnis
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.
Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag)
Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Welche weiteren Unterlagen Sie vorlegen müssen, hängt ab vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen.
Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln, Sachkundenachweis
Jäger: gültiger Jagdschein
Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
Gefährdete: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Außerdem wird ein Sachkundenachweis verlangt.
Erlaubnis zum Erwerb von Waffen:
in der Regel 1 Jahr gültig (Ausnahmen für Jäger und Sportschützen eines anerkannten Verbandes)
Erlaubnis zum Besitz von Waffen:
im Allgemeinen unbefristet
Waffenerwerb:
Wenn Sie aufgrund einer Erlaubnis eine Waffe erwerben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitteilen und die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
§ 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
§ 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
§ 7 Waffengesetz (WaffG) – Sachkunde
§ 8 Waffengesetz (WaffG) – Bedürfnis
§ 10 Waffengesetz (WaffG) – Erteilung von Erlaubnissen
§ 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG)
§ 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Sicherungspflichten
Sie müssen Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Der Transport der Waffen darf nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Bei Verstoß gegen die Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen, bei schwerwiegenden Verstößen sogar mit Freiheitsstrafe.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.07.2022