Gäste* aus bestimmten Ländern benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Visum, das sie beantragen müssen. Dafür ist es in den meisten Fällen notwendig, dass der Gast eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers vorweisen kann.
Möchten Sie eine solche Erklärung abgeben, sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Achtung! Diese Verpflichtung ist grundsätzlich unwiderruflich und gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Einreise des Gastes. Die Verpflichtung gilt innerhalb dieses Zeitraums auch dann weiter, wenn ein Asylantrag des Gastes Erfolg hat oder ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Paulus-Jenisius-Straße 43
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Die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu haften, erklären Sie persönlich gegenüber der Ausländerbehörde (zuständige Stelle).
Füllen Sie die bei der zuständigen Stelle verfügbaren Vordrucke aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
Suchen Sie diese Stelle während der Sprechzeiten auf (es empfiehlt sich, telefonisch einen Termin zu vereinbaren).
Nach Prüfung der Unterlagen durch die Behörde unterschreiben Sie das dort vorgehaltene Formular mit der Verpflichtungserklärung. Ihre Unterschrift wird amtlich beglaubigt, das heißt, Sie unterzeichnen die Erklärung im Beisein der oder des Bediensteten.
Sie erhalten die Verpflichtungserklärung im Original.
Wichtig! Mit der Verpflichtungserklärung beantragt Ihr Gast in seinem Heimatland ein Visum bei der dortigen deutschen Auslandsvertretung. Bei der Einreise ist die Verpflichtungserklärung mitzuführen. Für den Zeitraum des Besuches muss Ihr Gast krankenversichert sein!
Sie müssen finanziell in der Lage sein, sowohl für sich selbst, für alle in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen als auch für Ihren Gast zu sorgen.
Verpflichtungserklärung (Formular)
Erhebungsbogen (Formular)
Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Gewinn-/Verlustrechnung, Steuerbescheid)
Personalausweis oder Reisepass
Gültigkeit: für die gesamte Dauer des Aufenthalts Ihres Gastes (bis zu fünf Jahre)
EUR 29,00
§ 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Haftung für Lebensunterhalt
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Kaution
Alternativ zur Vorlage des Einkommensnachweises besteht die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution bei der Behörde zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, Auskunft hierzu erteilt Ihnen die Ausländerbehörde.
Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.01.2023