Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für eine Terminvereinbarung können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater bzw. kompetente Beratierin zur Seite.
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Antragstellung – Verlängerung Bestattungsfrist; Urnen-, Sargumbettungen; Leichenpass Medizinalaufsicht – Anzeige zur Aufnahme und Änderung der selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf Schutzimpfungen Frau Gruner (Alt-LK ASZ/ STL) Frau Thiel-Bräuer (Alt-LK MEK) Belehrung, Bescheinigung für Tätigkeiten mit Lebensmittel „Gesundheitszeugnis“ Frau Fiedler (Alt-LK ASZ/ STL) Frau Thiel-Bräuer (Alt-LK MEK) |
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
keine
EUR 30,00
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 4 Tarifstelle 2.1
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Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020