Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern nach §§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.
Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.
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Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären – zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
Die Notarin / der Notar oder die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.
Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Personalausweis oder Reisepass
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.
Hinweis: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.
§§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
§ 59 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Beurkundung und Beglaubigung
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 16.11.2021