Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn das betreffende Bundesland oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Klosterstraße 7
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Antragstellung – Verlängerung Bestattungsfrist; Urnen-, Sargumbettungen; Leichenpass Medizinalaufsicht – Anzeige zur Aufnahme und Änderung der selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf Schutzimpfungen Frau Gruner (Alt-LK ASZ/ STL) Frau Thiel-Bräuer (Alt-LK MEK) Belehrung, Bescheinigung für Tätigkeiten mit Lebensmittel „Gesundheitszeugnis“ Frau Fiedler (Alt-LK ASZ/ STL) Frau Thiel-Bräuer (Alt-LK MEK) |
Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Sterbeurkunde
vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
ggf. schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist (solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamtes trägt)
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts (bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person)
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt, ob Sie eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen) vorlegen müssen.
keine
Leichenpassausstellung: EUR 15,00 bis EUR 50,00 Rahmengebühr
§ 17 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz 30.07.2019