amtlich: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Möchten Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie
Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie
Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten* und Schweiz)
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
*) EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein
Robert-Koch-Straße 16a
08340 Schwarzenberg
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Vor der Antragstellung
Für die Antragsbearbeitung benötigt die Erlaubnisbehörde von Ihnen eine Reihe von Unterlagen. Erfahrungsgemäß dauert insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen und bei der Beantragung die zuständige Verkehrsbehörde benennen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Antragstellung
Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Verkehrsbehörde ("zuständige Stelle").
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung (abrufbar über Amt24 oder den Internetauftritt der Behörde).
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem vom Bundesamt für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Güterkraftverkehrs.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Anforderungen von Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland
Zuverlässigkeit
angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
fachliche Eignung
Antragsformular
Weitere Unterlagen
Um zu prüfen, ob Ihnen die Erlaubnis oder Lizenz erteilt werden kann, müssen Sie der Verkehrsbehörde die entsprechenden Nachweise vorlegen:
Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister (bei Handelsgesellschaften)
Auszug aus dem GbR-Vertrag (bei GbR-Gesellschaften)
Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat)
Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem
Bundeszentralregister (Führungszeugnis)*
Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister)
Gewerbezentralregister*
Bescheinigungen (früher Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen:
Finanzamt*
Krankenkasse*
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr)*
Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit**:
Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
und falls erforderlich
Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr.
*) nicht älter als 3 Monate
**) nicht älter als 1 Jahr
Für den Nachweis der fachlichen Eignung:
Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Die für Sie zuständige IHK prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Zeugnis über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder anerkannte gleichwertige Abschlussprüfungen. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Erlaubnisbehörde.
Gültigkeit: bis zu 10 Jahre
(Auszug aus dem Gebührenverzeichnis)
Weitere Kosten (auch wenn die Erlaubnis nicht erteilt werden kann) entstehen Ihnen für Registerauskünfte und Nachweise sowie gegebenenfalls für weitere Amtshandlungen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Erlaubnisbehörde.
Art. 3 f. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) – Erlaubnis
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV) mit Gebührenverzeichnis (Anlage zu §1 Abs. 1)
Werkverkehr
Sollten Sie größere Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) nur im Werkverkehr einsetzen, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis. Nach § 15 a Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) müssen Sie diese Fahrzeuge jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werkverkehrsdatei anmelden.
Logistik und Verkehr
Amt24-Informationen
Straßengüterverkehr
IHK Dresden
Werkverkehr
Bundesamt für Güterkraftverkehr
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 23.05.2018