Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn Ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen.
Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn*. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Paulus-Jenisius-Straße 24
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Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung zusammen mit dem dafür vorgeschriebenen Formular bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein, falls diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist.
Bauvorlagen erstellen
Alle Bauvorlagen werden für die Bauaufsichtsbehörde und die Stadt- / Gemeindeverwaltung benötigt. Ist die Stadt oder Gemeinde gleichzeitig Bauaufsichtsbehörde, genügt eine Ausfertigung.
Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Bauvorlageberechtigt sind in der Regel Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
Der Bauvorlageberechtigte muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Prüfung der Unterlagen und Baubeginn
Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
Die Bauaufsichtsbehörde muss Ihnen den Baubeginn untersagen, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordern, wenn Sie ein Wohngebäude innerhalb des Achtungsabstandes eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes errichten wollen.
Erfolgt keine Untersagung, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvorhaben beginnen.
Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn
es kein Sonderbau ist,
es keine Anlage ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
es nicht der Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient,
es nicht die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Benutzer innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht,
es im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
die Erschließung gesichert ist,
die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (3 Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt und
die Bauaufsichtsbehörde nicht den Baubeginn untersagt und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert, wenn Sie ein Wohngebäude innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes errichten wollen.
Grundsätzlich sind einzureichen:
Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
Bauzeichnungen
Baubeschreibung (Formular)
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss (Formular), bei
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern
Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
Angaben zur Energieversorgung
Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)
Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist
Erklärung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers, dass
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
die Bauvorlagen vollständig erstellt sind
Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich sind
Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gesondert beantragt werden
Erklärung des Bauherrn, ob die eingereichten Unterlagen als Bauantrag zu behandeln sind, wenn die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Einreichung der Unterlagen: vor Beginn des Bauvorhabens
Beginn des Bauvorhabens: drei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (bestätigtes Eingangsdatum), sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht den Baubeginn untersagt
Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise sonstiger bauliche Anlage je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
§ 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Genehmigungsfreistellung
§§ 1 und 2 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung
Formulare: –> Formblätter und Anlagen nach SächsBO
Freigabevermerk
Sächsisches Ministerium für Regionalentwicklung. 02.02.2022