Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für interdisziplinäre Maßnahmen der Früherkennung und Frühförderung bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern (Komplexleistung Frühförderung)
Früherkennung und Frühförderung sind Angebote für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien.
Wesentliche Aufgabe und Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen, drohenden Behinderungen entgegenzuwirken, Auswirkungen vorhandener Behinderungen durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern und betroffene Familien zu beraten.
Kosten für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung werden von den Rehabilitationsträgern übernommen. Rehabilitationsträger sind der örtliche Sozialhilfeträger (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in Landkreisen das Landratsamt) und die gesetzlichen Krankenkassen. Bei gesetzlich versicherten Kindern entstehen für die Eltern keine Kosten.
Welche Leistungen sind möglich?
Die Früherkennung und Frühförderung umfasst
Die Leistungen können – unabhängig von der Art der Behinderung – vom Zeitpunkt der Geburt an bis zum Schuleintritt gewährt werden. Grundlage dafür ist ein Förder- und Behandlungsplan.
Wer bietet die Leistungen an?
Folgende Einrichtungen bieten mit unterschiedlichen medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Schwerpunkten Leistungen der Früherkennung und Frühförderung an:
Auskünfte erhalten Sie:
Wettinerstraße 61
08280 Aue-Bad Schlema
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Wenn Sie sich hinsichtlich der Entwicklung Ihres Kindes Sorgen machen oder wenn eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder Behinderung Ihres Kindes vorliegt, können Sie sich an Ihren Kinderarzt beziehungsweise Ihre Kinderärztin oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle (IFF) wenden. Dort werden Sie beraten und bei der Antragstellung unterstützt.
Nach einer Beratung in einer IFF oder bei Ihrem Kinderarzt bzw. Ihrer Kinderärztin wird Ihnen eine Überweisung an eine IFF oder – wenn erforderlich – an ein SPZ ausstellen. Dort wird auf der Grundlage einer interdisziplinären Diagnostik unter ärztlicher Verantwortung ein Förder- und Behandlungsplan aufgestellt. Dieser ist auf den individuellen Bedarf Ihres Kindes ausgerichtet und umfasst die Leistungen, die voraussichtlich zur Förderung und Behandlung Ihres Kindes nötig sind.
Der interdisziplinär erstellte Förder- und Behandlungsplan wird den Rehabilitationsträgern zur Entscheidung vorgelegt.
Als Erziehungsberechtigte unterschreiben Sie diesen Förder- und Behandlungsplan und erhalten eine Ausfertigung.
Das Angebot richtet sich an behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, unter anderem mit
Auffälligkeiten in der allgemeinen Entwicklung,
Problemen im sozial-emotionalen Bereich,
Auffälligkeiten in der Fein- und Grobmotorik,
Wahrnehmungsproblemen,
Auffälligkeiten beim Sprechen,
Seh- und Hörstörungen,
diagnostizierten Behinderungen oder
psychosomatischen Beschwerden.
Das Angebot gilt auch für die Eltern dieser Kinder beziehungsweise ihre Bezugspersonen.
Beginn: ab der Geburt oder bei Auffälligkeiten während der frühkindlichen Entwicklung
Ende: spätestens bei Aufnahme in die Schule
Hinweis: Wenn Sie hierzu Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Ihren Kinderarzt oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser ist es.
für gesetzlich Krankenversicherte: keine
§ 46 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Früherkennung und Frühförderung
§§ 2 bis 7 Frühförderungsverordnung (FrühV)
Frühförder- und Frühberatungsstellen in Sachsen
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Förderstellenfinder deutschlandweit
NCS Netzwerk- und ComputerService GmbH
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 05.05.2022