Allgemeine Informationen

Wenn Sie

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, SGB XII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag erhalten oder wenn Sie
  • nur über ein geringes Einkommen verfügen und Ihnen die finanzielle Belastung durch den Elternbeitrag nicht zuzumuten ist,

erhalten Sie unter Umständen eine Ermäßigung oder der Elternbeitrag wird Ihnen ganz erlassen.

Hinweis: Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Uhlmannstraße 1-3
09366 Stollberg

Kontaktmöglichkeiten
Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen – in der Regel beim Jugendamt.

  • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.

  • Den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen, die prüft, in welchem Umfang Ihnen der Beitrag zuzumuten ist.

  • Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Voraussetzungen

  • Wer den Antrag stellt, muss mit dem betreuten Kind in einem Haushalt leben und das Sorgerecht haben.

  • Nachweis, dass die Belastung mit dem vollen Elternbeitrag nicht zumutbar ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Betreuungsvertrages bei Einrichtungen freier Träger

  • Nachweise des Einkommens wie Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheide, Bafög-Bescheide

  • Nachweis der Mietkosten

  • bei selbst genutztem Eigenheim: Nachweis über Zinszahlungen und so genannte kalte Nebenkosten wie Grundsteuer, Wasser- / Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr

  • Belege über Beiträge für Versicherungen und andere regelmäßige Ausgaben

Hinweis: Die kommunalen Träger verlangen unterschiedliche Nachweise über die Einkommenssituation. Diese hängen auch davon ab, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin angestellt ist oder freiberuflich arbeitet, studiert oder arbeitslos ist. Eine vollständige Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Gewährungsdauer: laut Bescheid
Verlängerung: auf Antrag (Beantragung vor Fristablauf)

Hinweis: Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich.

Kosten

keine

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022