Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
Nur wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.
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Beantragen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde ("Zuständige Stelle"). Die erforderlichen Formulare beziehen Sie über Amt24 (nach Bedienung der Ortsauswahl) oder direkt über die Denkmalschutzbehörde.
Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde.
Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden.
Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Genehmigungsfiktion
Entscheidet die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nachdem Ihr Antrag bei ihr eingegangen ist, gilt Ihr Vorhaben als genehmigt und Sie dürfen beginnen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Behörde innerhalb der zwei Monate erforderliche Unterlagen nachfordert oder das Verfahren aussetzt (zum Beispiel, wenn vorbereitende Untersuchungen zur Beurteilung des Vorhabens nötig sind).
Veränderung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals
Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:
Pläne
Dokumentationen
Fotografien
Gutachten
Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Erlöschen der Genehmigung
bei nicht erfolgtem Baubeginn: 3 Jahre nach Genehmigung
bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren
(Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
§ 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
§ 12 SächsDSchG – Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
§ 13 SächsDSchG – Genehmigungsverfahren
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Baugenehmigung
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 07.01.2021