Allgemeine Informationen

Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.

Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

Kontaktmöglichkeiten
Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

Voraussetzungen

beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn

Kosten

keine

Weiterführende Informationen

Formulare: –> Formblätter und Anlagen nach SächsBO

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022