Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage
keine
Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn
keine
§ 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
§ 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
§ 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
Formulare: –> Formblätter und Anlagen nach SächsBO
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022