Allgemeine Informationen

Bestellte und gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts nach §§ 1791b und 1791c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Steht einem minderjährigen Kind keine geeignete Person zur Verfügung, um in Vormundschaft Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge zu regeln, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund* bestellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn beide Eltern verstorben oder nicht handlungsfähig sind oder ihr Sorgerecht durch gerichtliche Entscheidung entzogen oder eingeschränkt ist.

Die Amtsvormundschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Bringt eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind zur Welt, tritt in der Regel zur rechtlichen Vertretung des Kindes per Gesetz eine gesetzliche Vormundschaft beim Jugendamt ein. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist.

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter sowie ferner auch durch gemeinsame Sorgeerklärung der minderjährigen Mutter und des volljährigen Vaters oder durch Eheschließung der minderjährigen Mutter mit dem volljährigen Vater.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Uhlmannstraße 1-3
09366 Stollberg

Kontaktmöglichkeiten
Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Verfahrensablauf

Für Kinder minderjähriger, nicht verheirateter Mütter erhält das Jugendamt bei Geburt grundsätzlich kraft Gesetz die Vormundschaft. Für Mündel, die keinen Einzelvormund haben, wird dieser von Amts wegen durch das Familiengericht bestellt.

Das Amtsgericht stellt dem Jugendamt eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.

Voraussetzungen

  • für die bestellte Amtsvormundschaft: Anordnung des Familiengerichts

  • für die gesetzliche Vormundschaft:

    • Minderjährigkeit der Mutter,

    • Eltern sind nicht miteinander verheiratet und

    • ein Vormund ist nicht bereits vor der Geburt bestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsmitteilung des Kindes

  • Beschluss des Familiengerichts

Fristen

Dauer der Amtsvormundschaft: bis zur gerichtlichen Aufhebung, längstens bis Eintritt der Volljährigkeit des Kindes / der Mutter

Kosten

keine

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.08.2020