Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht für das Sammeln, Transportieren, Handeln und Makeln von Abfällen folgende Regelungen vor:
Die Anzeige und die Beantragung der Erlaubnis können Sie über das gemeinsame Verfahrensportal der Länder oder direkt bei der zuständigen Behörde vornehmen.
Hinweis: Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen und bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt..
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Die Anzeige zur Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Anzeige-/Erlaubnisportal zks-abfall.de erstellen und versenden (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Folgen Sie dem Link zum Online-Formular und füllen Sie die Datenfelder Schritt für Schritt nach Anleitung aus.
Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit, die Sie Ihrer Online-Anzeige in elektronischer Form anfügen.
Sind alle Datenfelder befüllt, bestätigen Sie die Vollständigkeit der Angaben und schließen den Vorgang ab mit elektronischem Versand an die zuständige Stelle; Sie erhalten eine Bestätigung des Vorgangs.
Die Abfallbehörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.
Tipp: Unterlagen zu einer Anzeige, einem Erlaubnisantrag oder einer bestehenden Erlaubnis können Sie der zuständigen Stelle ebenfalls mit Hilfe des Online-Assistenten in elektronischer Form übersenden.
nicht erlaubnispflichtiges Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit Abfällen
persönliche Zuverlässigkeit
für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde
abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
Anlagen [PDF, je Datei maximal 2 MB]:
Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt
für die Änderungsanzeige: Vorgangsnummer der Erstanzeige
Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen deutschen Nachweisen gleich. Die zuständige Stelle prüft deren Gleichwertigkeit. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass der oder die Antragstellende die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.
Hinweise:
Nachweisen, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer/innen.
Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit
Gebührenrahmen: EUR 25,00 – 500,00
§ 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ), Anlage 1, Lfd. Nr. 3 Tarifstelle 13 – Abfall, Altlasten, Boden
Kennzeichnung von Abfalltransporten
Fahrzeuge, die Abfall auf öffentlichen Straßen transportieren sind, an einem orangefarbenen Schild mit Kennzeichen A erkennbar. Die A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht. Auch Entsorgungsfachbetriebe müssen Abfalltransporten im öffentlichen Verkehrsraum in dieser Weise kennzeichnen.
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 30.01.2023