Aktuelle Informationen zum Führerscheinumtausch
Aktuell müssen die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 ihre Führerscheine (ugs. Papierführerscheine) umtauschen.Ausgenommen hiervon sind die Führerscheininhaber, welche bereits einen ugs. Kartenführerschein besitzen.
Hier geht’s zu den Anträgen:
Formular Führerscheintausch Geburtsjahrgänge 1953 – 1958
Formular Führerscheintausch Geburtsjahrgänge 1959 – 1964
Allgemeine Hinweise zur Antragsbearbeitung:
Die Befürchtung, dass der Besitzstand von Fahrerlaubnisklassen verloren geht ist unbegründet, da alle vorhandenen Besitzstände in den neuen Führerschein übernommen werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde bittet von Sachstandsanfragen zum Führerscheinpflichtumtausch an der Hotline sowie per E-Mail abzusehen. Die zeitintensive Beantwortung elektronischer sowie telefonischer Sachstandsanfragen verlängert die Bearbeitungszeit weiter. Die Bürgerinnen und Bürger können grundsätzlich darauf vertrauen, dass der jeweilige Antrag eingegangen ist und entsprechend des Posteingangs bearbeitet wird. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, erhalten die Bürgerinnen und Bürger unverzüglich Post. Die Fahrerlaubnisbehörde bittet hierfür um Verständnis.
Weitere Infos des Bundes: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen
Tauschfristen (Anträge sollten max. 1 Jahr vor Ende der Umtauschfrist gestellt werden)
Alle Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen erst mit Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.