Geregelt ist dies im Erzgebirgskreis in der Allgemeinverfügung "Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" 02. September 2022 in der Fassung vom 29. November 2022.
Erneut verlängert mittels Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2023 bis 10. Februar 2023. Nähere Informationen.
Nach einem positiven Testergebnis hat sich die betreffende Person eigenverantwortlich abzusondern. Es erfolgt keine Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt.
Nutzen Sie den Quarantäne-Rechner zur eigenständigen Bestimmung der Zeit der Absonderung (Quarantäne).
Das Landratsamt Erzgebirgskreis stellt einen Quarantäne-Rechner zur Verfügung, mit dem die Dauer der Absonderung (Quarantäne) nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berechnet werden kann. Der Quarantäne-Rechner basiert auf einer Excel-Datei und wird hier als Download bereitgestellt.
Die „Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ regelt, dass sich positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen umgehend absondern müssen. Dafür bedarf es keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Der Absonderungszeitraum nach der Allgemeinverfügung Absonderung ist weiterhin bindend und kann unterstützt durch den Quarantäne-Rechner eigenständig ermittelt werden.
Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Tag der positiven Testung bzw. das Auftreten von typischen Symptomen auf SARS-CoV-2. In der Regel endet die Absonderung 5 Tage nach dem Testergebnis. Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erforderlich.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht täglich die 7-Tage-Inzidenz für den Erzgebirgskreis, die Fallzahl sowie die Todesfälle im COVID-19-Dashboard:
https:\\corona.rki.de
Außerdem informiert der Freistaat Sachsen zur Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz für den Erzgebirgskreis sowie zur Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern:
www.coronavirus.sachsen.de
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Für asymptomatische Personen (d.h. ohne COVID-19-Symptome) gibt es die Möglichkeit der Testung mittels PoC-Antigen-Tests (Schnellest, kein Selbsttest). D.h. die Testung erfolgt durch zertifiziertes Personal über den Abstrich von Nase und/oder Rachen gemäß der zu verwendenden zulässigen Medizinprodukte zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in dafür zertifizierten Teststellen. Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort testen lassen.
Teststellen-Liste des Landratsamtes Erzgebirgskreis (Stand: 27.01.2023. Angaben ohne Gewähr. Die Teststellen-Liste auf dieser Seite wird regelmäßig aktualisiert.)
Bürgerinnen und Bürger haben für den Besuch bestimmter Einrichtungen (Krankenhaus, Pflegeheim...) Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest.
Das Bundesgesundheitsministerium informiert zu den Voraussetzungen und zu weiteren Fragen bezüglich der Coronavirus-Testverordnung - inkl. Musterformulare zur Berechtigung auf eine kostenlose Testung (Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser).
Das Erzgebirgsklinikum informiert auf seiner Internetseite über die Besucherregelungen in seinen Häusern.
Der Freistaat Sachsen informiert zu Corona-Tests in Sachsen
Nutzen können Sie auch die Schnellteststellensuche auf https://map.schnelltestportal.de/
Personen, die sich krank fühlen, d.h. COVID-19 typische Symptome haben wenden sich bitte zur Diagnostik und wegen eines möglichen PCR-Tests an ihren Hausarzt. Bitte erscheinen Sie nicht direkt persönlich in der Arztpraxis, sondern klären Sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch ab. Oder wenden Sie sich außerhalb der Sprechstunde an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit geltenden Telefonnummer 116 117.
Ihr PCR-Testnachweis dient als Nachweis über das Vorliegen eines positiven PCR-Tests gemäß den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Der Genesenennachweis kann unter Vorlage des PCR-Testnachweises z. B. in einer Apotheke erstellt werden.
Das Gesundheitsamt stellt keine Genesenennachweise aus.
Nach RKI gilt eine Person ab 28 Tagen und bis 90 Tage nach dem Positivtest als genesen.
Corona-Hotline Freistaat Sachsen Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Mo. - Fr. 8:00 - 16:00 Uhr, | 0800 - 100 02 14
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Ärztlicher Bereitschaftsdienst | 116 117 |
Eine COVID-19-Erkrankung kann ganz ähnliche Symptome aufweisen wie eine Grippe oder eine Erkältung: Zu den häufigsten Krankheitszeichen zählen trockener Husten, Schnupfen und Fieber. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Symptome wie Kurzatmigkeit, der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Hals- und Kopfschmerzen möglich. Daher ist es nicht leicht, festzustellen, ob man sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder nicht. Bitte bleiben Sie bei Erkältungssymptomen, egal welcher Art, zuhause und meiden Sie Kontakte – unabhängig davon, ob Sie Krankheitszeichen haben und geimpft oder genesen sind.
Sicherheit kann nur ein korrekt durchgeführter und zertifizierter Antigen-Schnelltest sowie – falls zwingend notwendig – im zweiten Schritt ein PCR-Test bieten. Begeben Sie sich hierzu nicht direkt in eine Teststelle, sondern wenden Sie sich zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Bitte erscheinen Sie nicht direkt persönlich in der Arztpraxis, sondern klären Sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch ab. Außerhalb der Öffnungszeiten der Praxen können Sie auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 anrufen.
Quelle:https://www.zusammengegencorona.de/covid-19/ich-habe-corona-was-soll-ich-tun/
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