Geregelt ist dies im Erzgebirgskreis in der Allgemeinverfügung "Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" vom 21. April 2022, erneut verlängert mittels Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2022 bis 24. Juli 2022.
Nach einem positiven Testergebnis hat sich die betreffende Person eigenverantwortlich abzusondern. Es bedarf dafür keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt.
Nutzen Sie den Quarantäne-Rechner zur eigenständigen Bestimmung der Zeit der Absonderung (Quarantäne).
Häufig gestellte Fragen zur Quarantäne in Sachsen
Das Landratsamt Erzgebirgskreis stellt einen Quarantäne-Rechner zur Verfügung, mit dem die Dauer der Absonderung (Quarantäne) nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berechnet werden kann. Der Quarantäne-Rechner basiert auf einer Excel-Datei und wird hier als Download bereitgestellt.
Quarantäne-Rechner
Die „Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ regelt, dass sich positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen umgehend absondern müssen. Dafür bedarf es keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Der Absonderungszeitraum nach der Allgemeinverfügung Absonderung ist weiterhin bindend und kann unterstützt durch den Quarantäne-Rechner eigenständig ermittelt werden.
Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Tag der positiven Testung bzw. das Auftreten von typischen Symptomen auf SARS-CoV-2. In der Regel endet die Absonderung 5 Tage nach dem Testergebnis. Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erforderlich.
Ihr PCR-Testnachweis dient als Nachweis über das Vorliegen eines positiven PCR-Tests gemäß den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Der Genesenennachweis kann unter Vorlage des PCR-Testnachweises z. B. in einer Apotheke erstellt werden.
Das Gesundheitsamt stellt keine Genesenennachweise aus.
Nach RKI gilt eine Person ab 28 Tagen und bis 90 Tage nach dem Positivtest als genesen.